FG Düsseldorf: Finale Betriebsstättenverluste aus dem EU-Ausland nicht ohne Weiteres in Deutschland abziehbar

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Internationale Steuerakte zu finalen Betriebsstättenverlusten aus dem EU-Ausland

Wer mit seinem Unternehmen im Ausland tätig ist, denkt bei Verlusten häufig zunächst einfach: „Wenn ich Betriebsstättenverluste wirtschaftlich getragen habe, muss ich sie doch irgendwo steuerlich geltend machen können.“ Steuerlich ist die Sache leider weniger romantisch. Das internationale Steuerrecht funktioniert nicht nach dem Prinzip „irgendwo wird sich schon ein Finanzamt finden“. Genau das zeigt ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf vom 02.07.2025 (2 K 3098/20) .

Das Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob Verluste aus einer in Belgien belegenen Betriebsstätte in Deutschland steuerlich berücksichtigt werden müssen, obwohl die entsprechenden Einkünfte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Belgien grundsätzlich in Deutschland freigestellt waren.

Das Ergebnis: Die Verluste konnten in Deutschland nicht abgezogen werden.

Worum ging es in dem Verfahren?

Im Streitfall war eine deutsche Unternehmensgruppe über eine Gesellschaft an einer belgischen Gesellschaft beteiligt. Diese belgische Gesellschaft unterhielt eine Betriebsstätte in Belgien. Nach der Liquidation der Gesellschaft blieben Verluste zurück, die aus Sicht der deutschen Seite wirtschaftlich endgültig waren.

Die deutsche Gesellschaft wollte diese Verluste in Deutschland steuermindernd geltend machen. Die Argumentation war im Kern nachvollziehbar: Wenn die Verluste in Belgien wegen der Liquidation nicht mehr genutzt werden können, seien sie „final“. Dann müsse Deutschland diese Verluste berücksichtigen, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der deutschen Gesellschaft mindern.

Das Finanzamt sah das anders. Es berücksichtigte die Verluste nicht. Auch das FG Düsseldorf folgte der Auffassung der Finanzverwaltung.

Was sind „finale Betriebsstättenverluste“?

Von finalen Betriebsstättenverlusten spricht man vereinfacht gesagt dann, wenn eine ausländische Betriebsstätte Verluste erzielt und diese Verluste im Ausland endgültig nicht mehr genutzt werden können. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die ausländische Betriebsstätte geschlossen oder liquidiert wird und dort keine künftigen Gewinne mehr entstehen, mit denen die Verluste verrechnet werden könnten.

Für Unternehmer klingt das zunächst ungerecht: Der Verlust ist real entstanden, Geld ist wirtschaftlich verloren – und dennoch soll Deutschland den Verlust nicht anerkennen?

Der Grund liegt im System der Doppelbesteuerungsabkommen.

DBA-Freistellung: Gewinne steuerfrei, Verluste regelmäßig ebenfalls außen vor

Viele Doppelbesteuerungsabkommen sehen vor, dass Gewinne einer ausländischen Betriebsstätte im Ausland besteuert und in Deutschland freigestellt werden. Damit soll verhindert werden, dass derselbe Gewinn doppelt besteuert wird.

Diese Freistellung wirkt aber nicht nur bei Gewinnen. Nach der sogenannten Symmetriethese gilt vereinfacht: Wenn Deutschland ausländische Betriebsstättengewinne nicht besteuert, muss Deutschland grundsätzlich auch ausländische Betriebsstättenverluste nicht berücksichtigen.

Anders gesagt: Man kann nicht nur die Verluste nach Deutschland holen und die Gewinne im Ausland lassen. Steuerrechtlich ist das kein Wunschkonzert – auch wenn manche Gestaltungsidee genau danach klingt.

Keine Pflicht zum Verlustabzug wegen EU-Recht

Die Klägerin berief sich auch auf die europäische Niederlassungsfreiheit. Die Überlegung dahinter: Eine deutsche Gesellschaft mit einer ausländischen Betriebsstätte dürfe nicht schlechter behandelt werden als eine deutsche Gesellschaft mit einer inländischen Betriebsstätte.

Das FG Düsseldorf sah darin aber keinen Verstoß gegen EU-Recht. Nach Auffassung des Gerichts sind eine inländische Betriebsstätte und eine ausländische Betriebsstätte jedenfalls dann nicht ohne Weiteres vergleichbar, wenn Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat.

Der entscheidende Punkt ist also nicht nur, ob der Verlust endgültig ist. Entscheidend ist vielmehr, ob Deutschland überhaupt für diese Einkünfte zuständig ist. Wenn Deutschland die Gewinne aus dieser Betriebsstätte aufgrund des DBA nicht besteuern dürfte, muss es nach Auffassung des Gerichts auch die Verluste nicht steuermindernd berücksichtigen.

Progressionsvorbehalt hilft nicht immer weiter

Interessant ist auch der Einwand zum Progressionsvorbehalt. In vielen Fällen können ausländische, in Deutschland steuerfreie Einkünfte dennoch den Steuersatz beeinflussen. Manche schließen daraus, dass Deutschland dann doch noch eine Art steuerlichen Zugriff auf diese Einkünfte hat.

Das FG Düsseldorf hat diesen Gedanken im konkreten Fall nicht ausreichen lassen. Der Progressionsvorbehalt führt nicht dazu, dass die ausländischen Einkünfte selbst in Deutschland besteuert werden. Zudem spielte im Streitfall eine Rolle, dass die betroffenen Einkünfte juristischen Personen zuzurechnen waren. Bei Körperschaften gibt es keinen Progressionsvorbehalt wie bei natürlichen Personen.

Für die Praxis bedeutet das: Der Hinweis auf einen möglichen Progressionsvorbehalt ersetzt keine saubere Prüfung des jeweiligen DBA, der beteiligten Personen und der konkreten Steuerart.

Auch § 50d Abs. 9 EStG half nicht

Das Gericht prüfte zudem, ob die sogenannte Switch-over-Klausel des § 50d Abs. 9 EStG zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Diese Vorschrift kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass Deutschland trotz DBA-Freistellung besteuert, etwa wenn es sonst zu sogenannten „weißen Einkünften“ kommt, also zu einer doppelten Nichtbesteuerung.

Im Streitfall lag nach Auffassung des FG Düsseldorf aber kein solcher Qualifikationskonflikt vor. Belgien und Deutschland hatten die Einkünfte nicht so unterschiedlich eingeordnet, dass die Freistellung in Deutschland über § 50d Abs. 9 EStG hätte versagt werden müssen.

Auch dieser Punkt zeigt: Internationale Steuerfälle scheitern selten an einem einzigen Paragraphen. Meist entscheidet das Zusammenspiel aus DBA, nationalem Steuerrecht, Gesellschaftsstruktur und tatsächlicher Umsetzung.

Warum ist das Urteil für Unternehmer wichtig?

Das Urteil ist besonders relevant für Unternehmen mit Auslandsbezug, etwa bei:

  • Betriebsstätten im EU-Ausland,
  • ausländischen Tochter- oder Beteiligungsstrukturen,
  • grenzüberschreitenden Handels- oder Vertriebsstrukturen,
  • Liquidation ausländischer Gesellschaften,
  • Umstrukturierungen mit Auslandsbezug,
  • Betriebsprüfungen zu internationalen Sachverhalten.

Gerade bei der Schließung ausländischer Einheiten entsteht häufig die Erwartung, dass Verluste wenigstens im Inland steuerlich genutzt werden können. Diese Erwartung kann teuer werden, wenn sie erst im Rahmen einer Betriebsprüfung enttäuscht wird.

Was sollten Unternehmen jetzt beachten?

Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten oder Beteiligungen sollten frühzeitig prüfen lassen, wie Gewinne und Verluste nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen behandelt werden. Entscheidend sind insbesondere folgende Fragen:

1. Wo liegt das Besteuerungsrecht?
Ist Deutschland für die Einkünfte zuständig oder weist das DBA das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zu?

2. Gilt die Freistellungs- oder Anrechnungsmethode?
Bei der Freistellungsmethode sind ausländische Gewinne in Deutschland häufig nicht steuerpflichtig. Dann sind aber auch Verluste regelmäßig nicht ohne Weiteres abziehbar.

3. Sind die Verluste tatsächlich final?
Es muss geprüft werden, ob die Verluste im Ausland wirklich endgültig nicht mehr nutzbar sind. Das ist eine Frage der Dokumentation und des ausländischen Steuerrechts.

4. Gibt es Sonderregelungen wie § 50d Abs. 9 EStG?
Die Switch-over-Klausel kann relevant werden, wenn ein Qualifikationskonflikt oder eine doppelte Nichtbesteuerung droht.

5. Ist eine Revision oder geänderte Rechtsprechung zu beachten?
Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, bleibt die weitere Entwicklung beim BFH im Blick zu behalten (siehe BFH I R 22/25 abgegeben an IV. Senat, nun IV R 20/25).

Fazit: Auslandsverluste sind kein Selbstläufer

Das Urteil des FG Düsseldorf macht deutlich: Finale Betriebsstättenverluste aus dem EU-Ausland können nicht automatisch in Deutschland geltend gemacht werden. Entscheidend ist, ob Deutschland nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen überhaupt ein Besteuerungsrecht hat.

Für Unternehmer bedeutet das: Internationale Strukturen sollten nicht erst dann steuerlich geprüft werden, wenn Verluste entstanden sind oder eine ausländische Einheit geschlossen wird. Wer erst bei der Liquidation fragt, ob die Verluste in Deutschland nutzbar sind, kommt häufig zu spät.

Gerade bei grenzüberschreitenden Strukturen gilt: Die steuerliche Exit-Planung beginnt nicht am Ende, sondern idealerweise vor der Investition.

Beratung durch Consilio & Partner

Consilio & Partner berät Unternehmen, Selbstständige und Gesellschafter bei grenzüberschreitenden steuerlichen Sachverhalten, insbesondere bei Doppelbesteuerungsabkommen, Auslandsbetriebsstätten, internationalen Beteiligungsstrukturen, Betriebsprüfungen und steuerlichen Umstrukturierungen.

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