Abfindung für Pflichtteilsverzicht: BFH verneint Einkommensteuerpflicht bei Ratenzahlung (BFH VIII R 6/23)

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Abfindung - Pfllichtteilsverzicht

Genau zu dieser in der Praxis äußerst relevanten Schnittstelle zwischen Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Steuerrecht hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. Januar 2026 (Az. VIII R 6/23) eine für Steuerpflichtige erfreuliche und zugleich klarstellende Entscheidung getroffen. Der BFH stellt fest, dass die Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht der Einkommensteuer unterliegen, und zwar auch dann nicht, wenn die Zahlung in Raten erfolgt.

Das Urteil ist insbesondere für Unternehmerfamilien, Nachfolgegestaltungen im Mittelstand und Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von erheblicher Bedeutung. Denn gerade in der Praxis werden Geschwister häufig durch Gleichstellungsgelder abgefunden, wenn Betriebsvermögen oder Gesellschaftsanteile auf einen Nachfolger übertragen werden. Das Finanzamt hatte in dem entschiedenen Fall versucht, in der zweiten Rate einen steuerpflichtigen Zinsanteil zu sehen. Der BFH hat dieser Sichtweise nun eine klare Absage erteilt.

Worum ging es in dem Verfahren?

Im Streitfall hatten die Eltern der Klägerin bereits früher und sodann erneut wesentliche Vermögenswerte – darunter Anteile an einer GbR, einer GmbH und ein Betriebsgrundstück – im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn übertragen. Die Tochter, also die spätere Klägerin, verzichtete im Gegenzug auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich der übertragenen Vermögensgegenstände.

Als Ausgleich war ein sogenanntes Gleichstellungsgeld vereinbart. Dieses sollte nicht sofort in einer Summe, sondern in zwei Teilbeträgen gezahlt werden. Die zweite Rate floss im Streitjahr 2015 zu.

Das Finanzamt vertrat nachträglich die Auffassung, die spätere Teilzahlung müsse wirtschaftlich in einen Tilgungsanteil und einen Zinsanteil aufgespalten werden. Den vermeintlichen Zinsanteil wollte es als steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfassen. Das Hessische Finanzgericht hatte diese Sichtweise im Grundsatz noch mitgetragen. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Aufwendungen für den Empfang dem verabschiedeten Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien. Es erließ deshalb einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid. Der Streit landete schließlich beim BFH.

Was hat der BFH zur Abfindung für Pflichtteilsverzicht genau entschieden?

Der BFH hat klargestellt, dass die Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht und Pflichtteilsergänzungsverzicht keine einkommensteuerbaren Einkünfte auslöst. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn die Abfindung nicht sofort, sondern ratierlich erbracht wird.

Der tragende Gedanke ist dabei einfach, aber dogmatisch sauber: Wer auf einen künftigen Pflichtteil verzichtet, erbringt keine entgeltliche Leistung im einkommensteuerlichen Sinn. Der Verzichtende gibt keine steuerlich verwertbare Gegenleistung, sondern verzichtet lediglich auf eine künftige Erwerbschance. Deshalb liegt weder ein Leistungsaustausch noch eine Kapitalüberlassung vor.

Genau an diesem Punkt scheiterte die Argumentation des Finanzamts. Die Behörde wollte die ratierliche Zahlung wirtschaftlich wie eine verzinsliche Forderung behandeln. Der BFH hat dem entgegengehalten, dass die Abfindung erbrechtlich veranlasst ist. Sie ist nach ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Einordnung gerade kein Kapitalanlageprodukt, sondern Teil einer familien- und erbrechtlichen Ausgleichsregelung.

Warum die Ratenzahlung nach Auffassung des BFH nichts ändert

Besonders praxisrelevant ist, dass der BFH ausdrücklich festhält: Auch eine in Raten gezahlte Abfindung bleibt nicht einkommensteuerbar. Allein der Umstand, dass zwischen Vereinbarung und Fälligkeit der Teilzahlungen ein längerer Zeitraum liegt, führt nicht dazu, dass automatisch ein steuerpflichtiger Zinsanteil entsteht.

Das ist für die Gestaltungspraxis ein echtes Signal. In Nachfolgekonzepten wird häufig mit gestreckten Zahlungsmodellen gearbeitet, weil der übernehmende Nachfolger die Abfindung wirtschaftlich sonst nicht stemmen kann. Familienunternehmen, landwirtschaftliche Betriebe und mittelständische Gesellschaften arbeiten regelmäßig mit solchen Modellen. Der BFH verhindert nun, dass diese Gestaltungen allein wegen der Ratenstruktur in die Einkommensteuerfalle geraten.

Die wichtige Abgrenzung: Wann es doch steuerpflichtig werden kann

Ganz ohne Compliance-Hinweis kommt man hier allerdings nicht aus. Der BFH hat zugleich deutlich gemacht, dass andere Fallgestaltungen anders zu beurteilen sein können.

Steuerpflichtig kann es insbesondere dann werden, wenn die Beteiligten zunächst eine Abfindung vereinbaren, diese als erfüllt ansehen und anschließend in gleicher Höhe ein verzinsliches Darlehen des Verzichtenden an den potenziellen Erblasser begründen. In einem solchen Fall liegt keine bloße erbrechtliche Ausgleichsregelung mehr vor, sondern eine eigenständige Kapitalüberlassung. Dann können steuerpflichtige Zinseinkünfte vorliegen.

Ebenso kann die Rechtslage anders zu beurteilen sein, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter im Anschluss Zahlungen vom Erben erhält. Auch insoweit ist dogmatisch genau zu unterscheiden. Das Urteil vom 20. Januar 2026 betrifft gerade den lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht.

Bedeutung für die Nachfolgeplanung in Unternehmerfamilien

Die Entscheidung ist für die Gestaltungsberatung hoch relevant. In der Praxis besteht bei lebzeitigen Vermögensübertragungen häufig das Ziel, einen Betrieb oder Gesellschaftsanteile konzentriert auf einen Nachfolger zu übertragen und zugleich weichende Erben abzufinden. Genau hierfür werden Pflichtteilsverzichte und Gleichstellungsgelder vereinbart.

Der BFH stärkt mit seinem Urteil die Rechtssicherheit solcher Modelle. Die zentrale Botschaft lautet: Die ratierliche Ausgestaltung der Abfindung macht aus einer erbrechtlichen Abfindung noch keine einkommensteuerpflichtige Kapitalforderung.

Für Unternehmerfamilien bedeutet das mehr Flexibilität bei der Strukturierung. Gleichwohl sollte die Vertragsgestaltung präzise sein. Denn der BFH differenziert erkennbar zwischen einer echten Abfindung für den Verzicht und einer nachgelagerten Finanzierungsvereinbarung. Schon kleine Formulierungsunterschiede können hier erhebliche steuerliche Folgewirkungen auslösen. Mit anderen Worten: Der Gestaltungshebel ist da – aber man sollte ihn nicht mit dem Vorschlaghammer bedienen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer bleibt gesondert zu prüfen

Wichtig ist außerdem: Dass die Zahlung nicht einkommensteuerbar ist, bedeutet nicht automatisch, dass sie steuerlich vollständig irrelevant wäre. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterfallen können, insbesondere nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG.

Damit ist die steuerliche Einordnung zweistufig zu prüfen:
Einkommensteuerlich kann die Zahlung außen vor bleiben, erbschaft- und schenkungsteuerlich ist sie jedoch gesondert zu würdigen. Für die Beratungspraxis ist das essenziell, weil ansonsten schnell die falschen Schlüsse gezogen werden.

Fazit

Das BFH-Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 ist eine wichtige Entscheidung für die steuerliche Behandlung von Abfindungen bei lebzeitigen Pflichtteilsverzichten. Der BFH bestätigt, dass solche Abfindungen auch bei ratenweiser Zahlung nicht der Einkommensteuer unterliegen. Weder § 20 EStG noch § 22 Nr. 3 EStG greifen, solange es sich um eine echte erbrechtliche Abfindung und nicht um eine verdeckte oder nachgelagerte Darlehensstruktur handelt.

Für die Praxis der vorweggenommenen Erbfolge, der Unternehmensnachfolge und der familieninternen Vermögensübertragung ist das Urteil daher von erheblicher Bedeutung. Es schafft Rechtssicherheit, eröffnet Gestaltungsspielräume und setzt zugleich klare Grenzen für die Vertragsgestaltung.

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Gerade bei Pflichtteilsverzichten, Gleichstellungsgeldern, vorweggenommener Erbfolge und der steuerlichen Strukturierung von Familienvermögen ist eine rechtssichere und vorausschauende Gestaltung entscheidend. Fehler in der vertraglichen Umsetzung können später erhebliche einkommensteuerliche, erbschaftsteuerliche und verfahrensrechtliche Risiken auslösen.

Rechtsanwalt Daniel Purbs ist Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für internationales Steuerrecht mit langjähriger Erfahrung in der Auseinandersetzung mit Finanzbehörden und der rechtssicheren Gestaltung komplexer steuerlicher Sachverhalte.

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