Neues BMF-Schreiben: Stromkosten für betriebliche Elektrofahrzeuge ab 2026 einfacher abrechnen

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Strompreispauschale 2026 für betriebliches Elektrofahrzeug und häusliche Wallbox

Elektrofahrzeuge sind im betrieblichen Alltag längst angekommen. Viele Unternehmer, Selbstständige und Arbeitnehmer laden ihren Dienstwagen oder ihr betriebliches Fahrzeug nicht nur an öffentlichen Ladesäulen, sondern ganz praktisch zuhause an der eigenen Wallbox. Steuerlich war das bisher oft eine etwas unromantische Mischung aus Stromzähler, Einzelnachweis, Kilowattstunden und der Frage: „Wie erkläre ich das jetzt dem Finanzamt?“

Mit Schreiben vom 21.07.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen die Regeln zur Nutzung betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge angepasst. Im Mittelpunkt steht die neue Strompreispauschale [vereinfachter pauschaler Strompreis je nachgewiesener Kilowattstunde] ab dem Jahr 2026. Das Schreiben ändert konkret die Randnummern 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 05.11.2021 und knüpft an das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 zur steuerlichen Behandlung selbst getragener Stromkosten an.

Die neuen Grundsätze gelten für Wirtschaftsjahre [steuerlicher Gewinnermittlungszeitraum], die nach dem 31.12.2025 beginnen. Gleichzeitig beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn die bisherigen Regelungen noch bis zum 31.07.2026 weiter angewendet werden.

Worum geht es konkret?

Das neue BMF-Schreiben betrifft Fälle, in denen ein betriebliches Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug zuhause geladen wird. Typischer Fall: Der Unternehmer oder Arbeitnehmer nutzt ein betriebliches Fahrzeug auch privat und lädt dieses an einer privaten Wallbox oder sonstigen häuslichen Ladevorrichtung.

Steuerlich stellt sich dann die Frage, welcher Teil des privaten Haushaltsstroms betrieblich veranlasst ist. Genau hier setzt das neue Schreiben an.

Bisher musste häufig mit tatsächlichen Stromkosten gearbeitet werden. Das bleibt möglich. Neu beziehungsweise nun ausdrücklich geregelt ist aber die vereinfachte Möglichkeit, den betrieblich veranlassten Anteil der Stromkosten über eine Strompreispauschale zu ermitteln.

Nachweis der geladenen Strommenge bleibt erforderlich

Wichtig ist: Die Strompreispauschale ersetzt nicht den Nachweis der geladenen Strommenge. Sie ersetzt nur die genaue Ermittlung des Strompreises.

Das BMF stellt klar, dass der betriebliche Anteil an der gesamten Strommenge grundsätzlich mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachgewiesen werden kann. Das kann zum Beispiel ein Wallbox-Zähler oder ein fahrzeuginterner Zähler sein. Erfreulich praxisnah: Dieser Zähler muss nicht eichrechtskonform sein.

Wenn der betriebliche Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann, reichen Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten aus. Das ist für die Praxis eine erhebliche Erleichterung, weil nicht jedes Unternehmen und nicht jeder Arbeitnehmer über eine perfekte Ladeinfrastruktur mit sauberer Datenauswertung verfügt.

Tatsächliche Stromkosten oder Strompreispauschale

Das neue Schreiben lässt zwei Wege zu.

Zum einen können weiterhin die tatsächlichen Stromkosten angesetzt werden. Dann ist die nachgewiesene Strommenge mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren. Neben dem Arbeitspreis für die verbrauchten Kilowattstunden ist auch der anteilige Grundpreis zu berücksichtigen. Bei dynamischen Stromtarifen [Stromtarife mit schwankenden Preisen je nach Marktpreis oder Tageszeit] darf mit durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je Kilowattstunde einschließlich anteiligem Grundpreis gearbeitet werden.

Zum anderen kann aus Vereinfachungsgründen die neue Strompreispauschale verwendet werden. Dafür ist auf den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte abzustellen. Maßgeblich ist für das gesamte Wirtschaftsjahr der für das erste Halbjahr des vorangegangenen Kalenderjahres veröffentlichte Durchschnittsstrompreis bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh. Dieser Wert wird auf volle Cent abgerundet und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert.

Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale muss für das jeweilige Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden. Rosinenpicken pro Monat ist also nicht vorgesehen – der Fiskus mag Elektroautos, aber keine steuerliche Ladestation mit Wunschmenü.

Auch Photovoltaik und dynamische Stromtarife werden erfasst

Besonders praxisrelevant ist, dass die Strompreispauschale ausdrücklich auch bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage und bei dynamischen Stromtarifen angewendet werden kann. Das ist wichtig, weil gerade Nutzer von Elektrofahrzeugen häufig eine private PV-Anlage betreiben oder spezielle Autostromtarife verwenden.

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten ist eine Einspeisung durch eine private Photovoltaik-Anlage aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten.

Die Finanzverwaltung vermeidet damit eine kaum praktikable Kleinstberechnung darüber, ob der geladene Strom gerade aus dem Netz, aus der eigenen PV-Anlage oder aus einer Mischform stammt. Das ist steuerlich vernünftig. Manchmal kommt aus dem BMF eben doch kein Ladekabelsalat.

Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 11.11.2025

Das BMF-Schreiben vom 21.07.2026 baut auf dem BMF-Schreiben vom 11.11.2025 auf. Dieses frühere Schreiben betrifft insbesondere die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG [steuerfreie Vorteile für das elektrische Aufladen bestimmter Fahrzeuge] und die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG [pauschale Lohnsteuer mit 25 Prozent für bestimmte Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit Ladevorrichtungen].

Das Schreiben vom 11.11.2025 ersetzt das frühere BMF-Schreiben vom 29.09.2020 und gilt grundsätzlich für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2030. Die bisherigen monatlichen Pauschalen aus dem alten Schreiben sind letztmalig für Lohnzahlungszeiträume vor dem 01.01.2026 anwendbar.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt das Schreiben insbesondere, wann Ladestrom steuerfrei bleibt, wann selbst getragene Stromkosten steuerfrei erstattet werden können und wann eine Lohnsteuerpauschalierung in Betracht kommt.

Was gilt bei Arbeitnehmern mit E-Dienstwagen?

Bei Arbeitnehmern ist zu unterscheiden:

Lädt der Arbeitnehmer ein privates Elektrofahrzeug beim Arbeitgeber, kann der Vorteil unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei sein. Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens.

Trägt der Arbeitnehmer dagegen Stromkosten für ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug des Arbeitgebers selbst, das ihm auch privat überlassen wurde, kann die Erstattung dieser Stromkosten steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG sein.

Auch hier ist die Strompreispauschale ab 2026 praktisch wichtig: Für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2030 kann zur Vereinfachung ebenfalls der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zugrunde gelegt werden.

Das BMF nennt dazu ein Beispiel: Bei 3.000 nachgewiesenen Kilowattstunden und einem maßgeblichen Strompreis von 34 Cent je Kilowattstunde ergibt sich ein Auslagenersatz von höchstens 1.020 Euro.

Was sollten Unternehmer und Arbeitgeber jetzt tun?

Unternehmer, Selbstständige und Arbeitgeber sollten ihre bisherigen Abrechnungsmodelle prüfen. Besonders wichtig sind dabei drei Punkte.

Erstens muss die geladene Strommenge nachvollziehbar dokumentiert werden. Wer keine Daten aus der Wallbox oder dem Fahrzeug auslesen kann, sollte zumindest für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten saubere Aufzeichnungen führen.

Zweitens sollte entschieden werden, ob tatsächliche Stromkosten oder die Strompreispauschale angewendet werden. Diese Entscheidung muss einheitlich für das Wirtschaftsjahr beziehungsweise Kalenderjahr getroffen werden.

Drittens sollten Arbeitgeber ihre Lohnabrechnung und Dienstwagenrichtlinien anpassen. Gerade bei E-Dienstwagen, privater Wallbox, PV-Anlage und Zuschüssen zur Ladeinfrastruktur entstehen schnell lohnsteuerliche Risiken, wenn keine klare Dokumentation vorhanden ist.

Fazit: Mehr Vereinfachung, aber kein Freifahrtschein

Das neue BMF-Schreiben vom 21.07.2026 bringt für die Praxis eine spürbare Erleichterung. Die Strompreispauschale macht die Abrechnung häuslicher Ladevorgänge deutlich einfacher. Gleichzeitig bleibt der Nachweis der geladenen Strommenge erforderlich.

Für Unternehmer und Arbeitgeber bedeutet das: Wer seine Dokumentation sauber aufsetzt, kann die steuerliche Behandlung von E-Fahrzeugen künftig deutlich praktikabler gestalten. Wer dagegen ohne Zähler, ohne Aufzeichnungen und ohne klare Entscheidung zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale arbeitet, riskiert Diskussionen mit dem Finanzamt oder in der Lohnsteueraußenprüfung [Prüfung der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer].

Gerade bei betrieblichen Elektrofahrzeugen gilt daher: Die steuerliche Ladeinfrastruktur sollte genauso gut geplant sein wie die technische.

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