BFH-Entscheidungsvorschau 2026: Diese Steuerverfahren sollten Sie im Blick behalten

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Bundesfinanzhof, BFH, Entscheidungsvorschau 2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Rahmen seiner Jahrespressekonferenz den Jahresbericht 2025 veröffentlicht und darin die Verfahren benannt, bei denen im Jahr 2026 mit besonders praxisrelevanten Entscheidungen zu rechnen ist. Für Unternehmen, Berater, Freiberufler und vermögende Privatpersonen ist diese Vorschau ein wertvoller Frühindikator:

Sie zeigt frühzeitig, in welchen Rechtsfragen sich die steuerliche Linie in den kommenden Monaten verschieben kann. (Bundesfinanzhof – Jahresbericht 2026)

I. Einkommensteuer

Rückstellungen bei Vorruhestandsmodellen (Az. IV R 11/24)

In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob ein Arbeitgeber aufgrund eines betrieblichen Vorruhestandsmodells bereits in der Steuerbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden muss. Der BFH wird sich damit befassen, wann ein schwebendes Geschäft durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände so gestört ist, dass eine gewinnmindernde Rückstellung zulässig wird. Für bilanzierende Unternehmen mit Personalabbaumaßnahmen oder Altersfreizeitmodellen hat diese Entscheidung erhebliche Bedeutung.

Fremdvergleich bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft (Az. X R 5/24)

Hier steht die Frage im Mittelpunkt, ob der steuerliche Fremdvergleich nicht nur für Verträge zwischen nahen Angehörigen, sondern auch für Vereinbarungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt. Der BFH wird klären müssen, ob auch in dieser Konstellation ein gesteigertes Misstrauen gegenüber bloß formal vereinbarten Vertragsgestaltungen gerechtfertigt ist. Das Verfahren ist für Miet-, Darlehens- und Arbeitsverträge im privaten Nahbereich besonders relevant.

Schätzungsbefugnis bei segmentierten Kassenmängeln (Az. X R 12/25)

Der BFH soll entscheiden, ob Kassenmängel, die nur einen von mehreren Betriebsstandorten und zudem nur einen begrenzten Zeitraum betreffen, zur Verwerfung der gesamten Buchführung führen dürfen. Zentral ist die Auslegung des Begriffs „soweit“ in § 162 Abs. 1 Satz 1 AO. Für bargeldintensive Unternehmen kann dieses Verfahren wegweisend sein, weil es um die Reichweite von Hinzuschätzungen und die Frage einer nur segmentbezogenen Korrektur geht. (Bundesfinanzhof)

Verfassungsmäßigkeit von 6 % typisierten Schuldzinsen (Az. VIII R 4/24)

In diesem Verfahren wird geprüft, ob die typisierte Verzinsung nicht abziehbarer Schuldzinsen mit 6 % pro Jahr nach § 4 Abs. 4a EStG verfassungsgemäß ist. Angesichts des seit Jahren kritisierten starren Zinsniveaus könnte die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die verfassungsrechtliche Kontrolle pauschalierter Zinssätze im Steuerrecht entfalten.

Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen (Az. VIII R 6/24)

Der BFH befasst sich hier mit zwei praxisrelevanten Fragen: Zum einen geht es um die richtige Flächenberechnung eines häuslichen Arbeitszimmers, zum anderen um die formellen Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG. Für Selbständige und Freiberufler kann das Verfahren die Anforderungen an den Betriebsausgabenabzug deutlich konkretisieren.

Betriebsausgabenabzug bei Zahlungen nach Insolvenzrecht (Az. VIII R 12/24)

Im Kern geht es um die Frage, ob Zahlungen eines selbständig Tätigen an den Insolvenzverwalter nach Freigabe der Tätigkeit aus der Insolvenzmasse als Betriebsausgaben abziehbar sind. Das Verfahren betrifft die steuerliche Einordnung insolvenzbedingter Belastungen und ist insbesondere für Freiberufler in der Wohlverhaltensphase relevant.

Begriff der Betriebsstätte bei Selbständigen (Az. VIII R 15/24)

Hier soll der BFH klären, wie der Begriff der „Betriebsstätte“ in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG auszulegen ist und welche Rolle dabei die „erste Tätigkeitsstätte“ aus § 9 EStG spielt. Die Entscheidung kann erhebliche Auswirkungen auf den Betriebsausgabenabzug bei Fahrtkosten selbständig Tätiger haben.

Besteuerung der Energiepreispauschale (Az. VI R 15/24)

Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Das Verfahren betrifft eine Massenfrage und kann für zahlreiche Steuerpflichtige und für die verfassungsrechtliche Bewertung pauschaler Entlastungsinstrumente relevant werden.

Arbeitslohn bei betrieblicher Feierlichkeit (Az. VI R 18/24)

Hier ging es um die lohnsteuerliche Einordnung einer aufwendigen Arbeitgeberfeier anlässlich des Wechsels im Amt des Vorstandsvorsitzenden.

Hinweis: Dieses Verfahren ist bereits entschieden. Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden, dass eine Arbeitgeberfeier anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers nicht zu Arbeitslohn führt, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt – selbst dann nicht, wenn anteilig auch Kosten auf den verabschiedeten Arbeitnehmer und dessen geladene Familienangehörige entfallen.

Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen (Az. VI R 25/24)

Der BFH wird prüfen, ob freiwillige Sonderleistungen wie etwa Urlaubsgeld, auf die kein arbeitsrechtlicher Anspruch bestand, unter die Steuerbefreiung für Corona-Beihilfen fallen konnten. Für Arbeitgeber und Lohnabrechnungen der Pandemiezeit bleibt das ein hochpraktisches Thema.

Übergangsregelung des § 56 InvStG und Teilfreistellung (Az. VIII R 15/22)

Dieses Verfahren betrifft die mögliche Verfassungswidrigkeit der Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion des Investmentsteuergesetzes, insbesondere in Verbindung mit der Teilfreistellung von Aktienfonds. Im Raum steht die Frage, ob dadurch rechnerische Veräußerungsverluste besteuert werden können. Für Alt-Anteile an Fonds ist das von erheblicher Relevanz.

Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen im Liquidationszeitraum (Az. VIII R 8/24)

Der BFH hat zu entscheiden, wie weit der Begriff „anlässlich“ in § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG reicht. Streitpunkt ist, ob auch solche Gewinne von der Entlastung ausgeschlossen sind, die zwar vor der Liquidation entstanden, aber erst während des Liquidationszeitraums ausgeschüttet wurden. Das Verfahren ist besonders für Holding- und Konzernstrukturen bedeutsam.

Verdeckte Gewinnausschüttung an nahestehende Personen (Az. VIII R 10/24)

Hier geht es unter anderem um die Frage, ob bereits bei Hingabe eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss beim Gesellschafter angenommen werden kann. Die Entscheidung dürfte für die Abgrenzung zwischen Darlehen, Vorteilsgewährung und verdeckter Gewinnausschüttung wichtig werden.

Verkauf eines hochpreisigen Wohnmobils (Az. IX R 4/25)

Der BFH sollte klären, ob auch ein sehr teures Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne des § 23 EStG sein kann.

Hinweis: Dieses Verfahren ist bereits entschieden. Der BFH hat mit Urteil vom 27.01.2026 entschieden, dass auch ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann; damit kann dessen Verkauf außerhalb der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft liegen.

Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung (Az. VI R 23/24)

In diesem Verfahren wird geklärt, ob ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel – etwa bei Krebserkrankungen – als zwangsläufige Aufwendungen nach § 33 EStG anzuerkennen sind. Für betroffene Steuerpflichtige könnte dies den Abzug medizinisch veranlasster Kosten erweitern.

Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung (Az. III R 35/23)

Der BFH wird prüfen, ob und in welchem Umfang die Vergütung des Insolvenzverwalters als Betriebsausgabe abziehbar ist und ob bereits vor Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Rückstellung gebildet werden darf. Das Verfahren ist für insolvenzbetroffene Unternehmen auch bilanzsteuerlich relevant.

Grundfreibetrag im Vergleich zum Bürgergeld (Az. III R 26/24)

Hier geht es um die Frage, ob die gesetzlichen Grundfreibeträge der Jahre 2023 und 2024 verfassungswidrig zu niedrig sind, weil Bürgergeldempfänger wirtschaftlich besser gestellt sein könnten. Das Verfahren berührt unmittelbar das verfassungsrechtliche Existenzminimum im Einkommensteuerrecht.

Mindestdauer einer Erstausbildung im Kindergeldrecht (Az. III R 7/24)

Der BFH soll klären, ob schon eine nur kurze Ausbildung – etwa zur Rettungssanitäterin – als abgeschlossene Erstausbildung zählt. Für den Familienleistungsausgleich ist die Frage entscheidend, weil hiervon abhängt, ob weitere Ausbildungen kindergeldrechtlich noch privilegiert sind.

Vorrangig kindergeldberechtigter Elternteil im Wechselmodell (Az. III R 8/25)

Bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme eines Kindes im Wechselmodell wird der BFH entscheiden, ob auch der finanzielle Aufwand eines Elternteils in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist. Das Verfahren ist für moderne Familienmodelle besonders praxisnah.

II. Bilanzsteuerrecht

Bilanzierung bei unentgeltlicher Übertragung von Funkinfrastruktur (Az. IX R 33/22)

Hier stellt sich die Frage, ob Ansprüche aus einer Rückbauverpflichtung im Zusammenhang mit Funkinfrastruktur zu aktivieren sind und zu welchem Zeitpunkt dies geschehen muss. Das Verfahren ist vor allem für Infrastruktur- und Telekommunikationskonstellationen relevant.

Metallische Kremationsrückstände als Betriebseinnahmen? (Az. IX R 29/24)

Der BFH wird entscheiden, ob metallische Rückstände nach Einäscherungen in Krematorien steuerbare Betriebseinnahmen darstellen. Der Fall hat erhebliche praktische Bedeutung für kommunale und öffentlich getragene Krematorien.

Pensionsrückstellungen bei unwirksamer Betriebsvereinbarung (Az. IX R 30/24)

Geklärt werden soll, ob Pensionsrückstellungen erhöht werden dürfen, wenn sich nach dem Bilanzstichtag herausstellt, dass die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung unwirksam war. Die Entscheidung betrifft die bilanzielle Bewertung von Versorgungsverpflichtungen.

Negatives Kapitalkonto bei stiller Beteiligung (Az. IX R 31/24)

Der BFH befasst sich mit der Frage, ob nach § 15a EStG berücksichtigte Verluste bei Aufhebung einer stillen Beteiligung beim Unternehmen gewinnmindernd aufgelöst werden können. Das Verfahren ist für stille Gesellschaftsmodelle von erheblicher Bedeutung.

III. Körperschaftsteuer

Typenvergleich bei der Einordnung als Körperschaftsteuersubjekt (Az. I R 11/22, I R 27/23, I R 8/25)

Der BFH wird in mehreren Verfahren klären, welche Bedeutung dem zivilrechtlichen Typenvergleich bei der steuerlichen Einordnung ausländischer oder atypischer Gesellschaftsformen zukommt. Für grenzüberschreitende Strukturierungen kann das grundlegende Folgen haben.

Fremdüblichkeit von Pensionszusagen mit Entgeltumwandlung (Az. I R 50/22, I R 4/23)

Hier geht es um die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn diese ganz oder teilweise über Entgeltumwandlung finanziert werden. Der BFH wird den Prüfungsmaßstab der Fremdüblichkeit weiter schärfen.

Konfusionsgewinn und § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG (Az. I R 10/23)

Der BFH soll entscheiden, ob ein sogenannter Konfusionsgewinn steuerfrei sein kann, wenn frühere Wertminderungen steuerlich nicht wirksam waren und § 8b KStG analog anzuwenden wäre. Das Verfahren ist dogmatisch anspruchsvoll und für Umstrukturierungen bedeutsam.

IV. Gewerbesteuer

Hinzurechnung bei auftragsbezogener Anmietung von Veranstaltungstechnik (Az. III R 28/24)

Im Streit steht, ob Mietaufwendungen für Räume und Veranstaltungstechnik bei Events gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind. Zentrale Frage ist, ob es sich hierbei um fiktives Anlagevermögen handelt. Für Event-, Messe- und Veranstaltungsunternehmen ist das ein klassisches Brennpunktthema.

V. Umsatzsteuer

Vollverzinsung nach § 233a AO vor 2019 (Az. V R 7/24)

Der BFH wird prüfen, ob die Vollverzinsung nach § 233a AO für Zeiträume vor 2019 unionsrechtswidrig ist. Das Verfahren knüpft an die langjährige Diskussion um starre steuerliche Zinssätze an.

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Az. V R 3/25)

Hier geht es um die Frage, ob bereits das Fehlen einer Gelangensbestätigung genügt, um den Vertrauensschutz bei der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen zu versagen. Für international tätige Unternehmen ist dieses Verfahren besonders praxisrelevant.

VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rückwirkung des ErbStAnpG 2016 (Az. II R 7/23)

Der BFH wird die Zulässigkeit der echten Rückwirkung des ErbStAnpG 2016 prüfen. Entscheidend ist dabei insbesondere, ab welchem Zeitpunkt Steuerpflichtige nicht mehr auf den Fortbestand der alten Rechtslage vertrauen durften.

Erbfallkostenpauschale bei Vermächtnis (Az. II R 25/23)

Hier steht zur Entscheidung, ob und wie die Erbfallkostenpauschale bei einem Vermächtnis zu kürzen oder auf mehrere Erwerber aufzuteilen ist, wenn der Erbfall nur teilweise in Deutschland steuerpflichtig ist. Das Verfahren betrifft die praktische Anwendung des § 10 ErbStG.

Steuerbefreiung für das Familienheim (Az. II R 27/23)

Der BFH wird klären, welche Flächen für die Steuerbefreiung des Familienheims überhaupt erfasst sind. Insbesondere ist offen, ob nur das unmittelbar bebaute Flurstück oder auch weitere Areale begünstigt sein können.

Anzahl der Beschäftigten bei der Lohnsummenregelung (Az. II R 34/23)

Hier geht es um die Frage, wie bestimmte Beschäftigte – etwa Gesellschafter-Geschäftsführer oder Minijobber – bei der Lohnsummenregelung für die Verschonung von Betriebsvermögen mitzuzählen sind. Das Verfahren ist für Unternehmensnachfolgen hochrelevant.

Großerwerbe bei begünstigtem Betriebsvermögen (Az. II R 22/24)

Der BFH soll entscheiden, ob für die 26-Millionen-Euro-Grenze mehrere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren auch dann zusammengerechnet werden, wenn einzelne Erwerbe vor dem 1.7.2016 lagen. Zudem geht es um die Berücksichtigung von Nießbrauchsbelastungen.

VII. Bewertungsrecht / Erbschaftsteuer

Vergleichspreise der Gutachterausschüsse (Az. II R 6/23)

Geklärt wird, ob die von Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise für die Beteiligten bindend sein können, ohne dass eine vollumfängliche gerichtliche Kontrolle möglich ist. Für Grundstücksbewertungen im Steuerrecht ist das ein zentrales Thema.

Zinssatz von 5,5 % beim Kapitalwert (Az. II R 35/23)

Der BFH befasst sich mit der Verfassungsmäßigkeit des starren Zinssatzes von 5,5 % bei der Kapitalwertberechnung nach § 14 BewG. Das Verfahren ist von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung, weil auch hier starre Zinsannahmen auf dem Prüfstand stehen.

Bewertung von Anteilen an Betriebsvermögen (Az. II R 2/24)

Hier geht es darum, ob der gemeine Wert von Betriebsvermögen tragfähig ermittelt werden kann, wenn das Gutachten auf einem hypothetischen Kaufpreis beruht, der von der Genossenschaft selbst vorgegeben wurde. Das Verfahren betrifft den Kern der Wertermittlung im Bewertungsrecht.

Verfassungsmäßigkeit der Grundvermögensbewertung (Az. II R 15/24)

Der BFH wird prüfen, ob das typisierte Ertragswertverfahren nach den §§ 184 ff. BewG den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Für Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle mit Immobilienbezug ist dieses Verfahren besonders wichtig.

VIII. Bewertungsrecht / Grundsteuer

Verfassungsmäßigkeit des Baden-Württemberg-Modells (Az. II R 26/24 und II R 27/24)

Der BFH wird beurteilen, ob das Grundsteuer-Ländermodell Baden-Württemberg verfassungskonform ist. Gegenstand sind konkret ein Zweifamilienhaus und ein Einfamilienhaus. Diese Verfahren sind für Eigentümer in Baden-Württemberg von erheblicher Breitenwirkung.

IX. Grunderwerbsteuer

Steuerbefreiung bei Neugründung einer Personengesellschaft (Az. II R 2/23)

Hier steht die Frage im Raum, ob § 6a GrEStG auch dann greift, wenn GmbH-Anteile in eine im Rahmen einer Erbauseinandersetzung neu gegründete GmbH & Co. KG eingebracht werden. Das Verfahren berührt die grunderwerbsteuerliche Begünstigung von Umstrukturierungen.

Übertragung der Vorbehaltensfrist bei partieller Gesamtrechtsnachfolge (Az. II R 5/23)

Der BFH wird entscheiden, ob Beteiligungszeiten einer Rechtsvorgängerin bei der sogenannten Vorbehaltensfrist nach § 6a GrEStG zugerechnet werden können. Das ist vor allem für Aufspaltungen und Konzernrestrukturierungen relevant.

Europarechtskonformität des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG (Az. II R 8/23)

In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob die grunderwerbsteuerliche Besteuerung bestimmter Anteilsübergänge mit europäischem Recht vereinbar ist. Für gesellschaftsrechtliche Umwandlungen mit Immobilienbezug hat das erhebliche Tragweite.

X. Kraftfahrzeugsteuer

Steuerliche Begünstigung von Plug-in-Hybriden (Az. IV R 7/24)

Hier wird geklärt, ob Plug-in-Hybride gleichheitswidrig begünstigt werden, weil für sie ein fiktiver CO₂-Ausstoß angesetzt wird, der unter den tatsächlichen Werten liegen kann. Das Verfahren betrifft die Systematik der Kraftfahrzeugsteuer insgesamt.

Schwerbehinderung als Grundlagenbescheid? (Az. IV R 16/24)

Der BFH soll entscheiden, ob eine zu Lebzeiten festgestellte Schwerbehinderung auch nach dem Tod des Halters für die Kraftfahrzeugsteuer noch bindende Wirkung entfalten kann. Das Verfahren hat erhebliche praktische Relevanz für Erbfälle und Fahrzeugabmeldungen.

XI. Doppelbesteuerung / Internationales Steuerrecht

Passive Entstrickung durch DBA-Änderung (Az. I R 41/22)

Hier steht die hochrelevante Frage im Raum, ob eine Entstrickungsbesteuerung auch dann eintreten kann, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht nicht durch tatsächliche Verlagerung, sondern durch eine Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens verliert oder einschränkt. Für international aufgestellte Unternehmen ist dieses Verfahren besonders bedeutend.

XII. Zoll- und Zolltarifrecht

Zollwertrechtliche Behandlung von Software (Az. VII R 2/22)

Der BFH wird entscheiden, ob die Entwicklungskosten europäischer Software, die in einem Drittland auf ein dort produziertes Teil aufgespielt wird, in den Zollwert einzubeziehen sind. Zusätzlich geht es um die Frage, ob hier eine Regelungslücke im Bereich der passiven Veredelung besteht.

XIII. AO / Verfahrensrecht

Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer (Az. II R 11/24)

Hier wird geklärt, ob ein Grunderwerbsteuerbescheid nach § 174 AO zu ändern ist, wenn ein Teil der dort als Gegenleistung behandelten Zahlung beim Empfänger als Schenkung besteuert wurde. Das Verfahren betrifft die dogmatische Verzahnung zweier Steuerarten.

Umdeutung einer Stellungnahme in einen Einspruch (Az. VII R 7/23)

Der BFH soll entscheiden, wann eine bloße Stellungnahme eines Prozessbevollmächtigten zu einem Anhörungsschreiben in einen Einspruch umgedeutet werden kann. Für das steuerliche Verfahrensrecht und die Auslegung von Prozesserklärungen ist das praktisch hochrelevant.

Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (Az. VIII R 20/24)

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, wie ein Erlass von Nachzahlungszinsen zu berechnen ist, wenn sich der Wille des Steuerpflichtigen zur Verwendung einer freiwilligen Zahlung im Laufe des Verfahrens ändert. Das betrifft insbesondere Selbstanzeigen und taktische Verwendungsbestimmungen.

Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Unterbeteiligung (Az. VIII R 33/24)

Hier muss der BFH klären, ob für eine Unterbeteiligung eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen ist. Das Verfahren ist für Beteiligungsstrukturen und Mitunternehmerkonstellationen von praktischer Bedeutung.

Fazit

Die BFH-Entscheidungsvorschau 2026 zeigt sehr deutlich, wo die steuerlichen Konfliktlinien der nächsten Monate verlaufen: bei Bewertungsthemen, Zins- und Verfassungsfragen, Kassen- und Schätzungssachverhalten, internationalen Strukturfragen und klassischen Verfahrensproblemen (Bundesfinanzhof – Jahresbericht 2026)

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