Abschiedsfeier des Arbeitgebers anlässlich des Ruhestands ist kein Arbeitslohn (BFH VI R 7/23)

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Abschiedsfeier

Mit Urteil vom 19.11.2025 (VI R 18/24) hat der Bundesfinanzhof eine für die lohnsteuerliche Praxis bedeutsame Klarstellung getroffen: Richtet der Arbeitgeber anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand einen Empfang aus (Abschiedsfeier), führt dies beim ausscheidenden Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, sofern die Veranstaltung als Feier des Arbeitgebers und nicht als private Feier des Arbeitnehmers einzuordnen ist.

Die Entscheidung ist für Unternehmen, Banken, Körperschaften, Geschäftsführer und Personalabteilungen besonders relevant. Sie schafft Rechtssicherheit in einem Bereich, der in Lohnsteuer-Außenprüfungen regelmäßig streitanfällig ist. Zugleich stellt der BFH ausdrücklich klar, dass die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Richtlinien insoweit nicht überzeugt.

Worum ging es im Streitfall?

Geklagt hatte ein Geldinstitut. Im Jahr 2019 trat dessen Vorstandsvorsitzender in den Ruhestand. Aus diesem Anlass veranstaltete das Institut in den Räumen seiner Unternehmenszentrale einen Empfang. Gleichzeitig wurde der Nachfolger im Amt vorgestellt. Die Feier war also nicht nur mit dem Ausscheiden des bisherigen Vorstandsvorsitzenden verbunden, sondern zugleich mit dem personellen Übergang an der Unternehmensspitze.

Die Organisation der Veranstaltung lag nicht in den Händen des scheidenden Vorstandsvorsitzenden, sondern bei einem vom Verwaltungsrat eingesetzten Organisationsgremium, das insbesondere aus dem Personalbereich gesteuert wurde. Auch die Gästeliste wurde nicht privat zusammengestellt, sondern nach im Unternehmen bereits zuvor festgelegten geschäftsbezogenen Kriterien.

Unter den rund 300 Gästen befanden sich frühere und aktuelle Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, Mitglieder des Verwaltungsrats, Vertreter aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Verbänden, Kammern, kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter. Daneben waren auch acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten des Empfangs trug vollständig das Institut.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Aufwendungen für den Empfang dem verabschiedeten Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien. Es erließ deshalb einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid. Der Streit landete schließlich beim BFH.

Die zentrale Aussage des BFH

Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts führen die Aufwendungen des Arbeitgebers für einen solchen Empfang nicht zu Arbeitslohn, wenn die Veranstaltung nach ihrem Gesamtbild ein Fest des Arbeitgebers ist.

Damit knüpft der BFH an seine frühere Rechtsprechung an und präzisiert sie zugleich. Entscheidend ist nicht allein, dass ein Arbeitnehmer persönlich geehrt oder verabschiedet wird. Ebenso wenig reicht der Umstand aus, dass ein persönliches Ereignis – hier der Eintritt in den Ruhestand – den Anlass bildet. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Wann ist eine Feier ein Fest des Arbeitgebers?

Der BFH stellt klar, dass die Abgrenzung zwischen einer privaten Feier des Arbeitnehmers und einer betrieblichen Veranstaltung des Arbeitgebers anhand mehrerer Kriterien vorzunehmen ist. Es kommt insbesondere darauf an,

  • wer als Gastgeber auftritt,
  • wer die Gästeliste bestimmt,
  • welche Personen eingeladen sind,
  • wo die Veranstaltung stattfindet,
  • ob der Anlass überwiegend beruflich oder privat geprägt ist,
  • und ob die Feier ihrem Gesamtcharakter nach betrieblicher oder privater Natur ist.

Im entschiedenen Fall sprach nach Ansicht des BFH nahezu alles für eine betriebliche Feierlichkeit. Die Verabschiedung in den Ruhestand sei zwar auch ein persönliches Ereignis, in erster Linie aber der letzte Akt im aktiven Dienstverhältnis. Sie sei damit noch beruflich veranlasst. Hinzu kam, dass gleichzeitig der neue Vorstandsvorsitzende eingeführt wurde. Auch dieser Umstand unterstrich den institutionellen und betrieblichen Charakter der Veranstaltung.

Ebenso entscheidend war, dass nicht der scheidende Arbeitnehmer, sondern die Arbeitgeberin als Gastgeberin auftrat. Sie organisierte die Feier, bestimmte den Ort, übernahm die Kosten und legte die Gäste fest. Zudem bestand die Gästestruktur nicht aus privaten Freunden oder Bekannten, sondern ganz überwiegend aus geschäftlichen und öffentlichen Kontakten.

Warum auch der Kostenanteil für den Arbeitnehmer selbst kein Arbeitslohn ist

Besonders praxisrelevant ist, dass der BFH nicht nur die Kosten für die übrigen Gäste aus der Lohnbesteuerung herausnimmt. Auch soweit die Aufwendungen rechnerisch auf den verabschiedeten Arbeitnehmer selbst entfallen, liegt nach der Entscheidung kein Arbeitslohn vor.

Der Grund: Der Arbeitnehmer wird durch die Teilnahme an einer echten Arbeitgeberfeier nicht objektiv bereichert. Es fehlt an einer privaten Entlastung. Der Vorteil, den der Arbeitnehmer durch seine Teilnahme hat, ist nach Auffassung des BFH lediglich ein „bloßer Reflex“ der eigenbetrieblichen Veranstaltung des Arbeitgebers. Die Feier dient nicht dazu, dem Arbeitnehmer private Bewirtungsaufwendungen abzunehmen, sondern ist Teil der Außendarstellung, Repräsentation und internen Personal- beziehungsweise Unternehmenskommunikation des Arbeitgebers.

Und wie ist es mit den Familienangehörigen?

Auch insoweit ist die Entscheidung bemerkenswert. Der BFH hat ausdrücklich festgestellt, dass selbst die auf mit eingeladene Familienangehörige entfallenden Kosten im Grundsatz nicht zu Arbeitslohn führen, wenn deren Einladung im Rahmen einer betrieblichen Abschiedsfeier gesellschaftlich üblich ist und vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde.

Die Finanzverwaltung hatte dies bislang deutlich kritischer gesehen. Der BFH nimmt hier nun eine wirtschaftlich und lebensnah überzeugende Einordnung vor: Wird ein Ehepartner oder ein enger Angehöriger im Rahmen einer offiziellen Ruhestandsverabschiedung mit eingeladen, verwandelt dies die Veranstaltung nicht in eine private Feier. Es fehlt weiterhin an einer privaten Kostenersparnis des Arbeitnehmers, die als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung gewertet werden könnte.

Widerspruch zu den Lohnsteuer-Richtlinien

Für die Beratungspraxis von erheblicher Bedeutung ist, dass der BFH der in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR vertretenen Auffassung ausdrücklich nicht folgt. Die Finanzverwaltung hatte bestimmte Anlässe – darunter Verabschiedungen, Amtswechsel oder Diensteinführungen – lohnsteuerlich eher dem Arbeitnehmer zugerechnet. Der BFH macht nun deutlich, dass eine solche pauschale Betrachtung unzulässig ist.

Der Anlass ist zwar ein wichtiges Kriterium, aber eben nur eines von mehreren. Entscheidend bleibt die Gesamtschau. Damit stärkt der BFH die Einzelfallprüfung und schafft zugleich eine belastbare Argumentationslinie gegenüber pauschalen Beanstandungen in Lohnsteuerprüfungen.

Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich für Arbeitgeber?

Aus dem Urteil folgt nicht, dass jede Abschiedsfeier automatisch steuerfrei ist. Vielmehr zeigt die Entscheidung, wie eine Ruhestandsverabschiedung strukturiert sein sollte, damit sie lohnsteuerlich nicht als Arbeitslohn qualifiziert wird.

Arbeitgeber sollten darauf achten, dass sie erkennbar selbst als Veranstalter auftreten. Die Organisation sollte über interne Stellen oder offizielle Gremien erfolgen. Die Gästeliste sollte geschäftsbezogen und vom Arbeitgeber bestimmt werden. Der Veranstaltungsort sollte möglichst betrieblich oder jedenfalls repräsentativ-geschäftlich geprägt sein. Zudem sollte der Teilnehmerkreis überwiegend aus beruflichen Kontakten, Organmitgliedern, Mitarbeitern oder externen Repräsentanten bestehen.

Je stärker eine Veranstaltung dagegen durch private Freunde, private Einladungsgestaltung oder einen rein persönlichen Feiercharakter geprägt ist, desto eher wird die Finanzverwaltung weiterhin Arbeitslohn annehmen wollen.

Handlungsempfehlung für die Praxis

Das Urteil liefert damit eine klare Gestaltungslinie: Wer Abschiedsfeiern, Amtsübergaben oder Verabschiedungen in den Ruhestand veranstaltet, sollte diese bewusst als offizielle Arbeitgeberveranstaltung strukturieren und dokumentieren. Das betrifft nicht nur den tatsächlichen Ablauf, sondern auch die schriftliche Vorbereitung.

Sinnvoll ist insbesondere eine saubere interne Dokumentation des Anlasses, der organisatorischen Verantwortung, des dienstlichen Charakters der Gästeliste und der betrieblichen Zielsetzung der Veranstaltung. In Lohnsteuer-Außenprüfungen kann genau diese Dokumentation den Unterschied machen.

Fazit

Der BFH stärkt mit VI R 18/24 die Position der Arbeitgeber deutlich. Eine Verabschiedung in den Ruhestand ist lohnsteuerlich nicht automatisch ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer. Handelt es sich nach dem Gesamtbild um eine Feier des Arbeitgebers, fehlt es an einer objektiven Bereicherung des Mitarbeiters. Das gilt sogar für die auf den Arbeitnehmer selbst und auf vom Arbeitgeber eingeladene Angehörige entfallenden Kostenanteile.

Für die Praxis ist das Urteil deshalb zweifach wichtig: Zum einen eröffnet es klare Verteidigungsmöglichkeiten gegen lohnsteuerliche Haftungsbescheide. Zum anderen zeigt es, wie betriebliche Abschiedsfeiern rechtssicher gestaltet werden können.

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Rechtsanwalt Daniel Purbs ist Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für internationales Steuerrecht mit langjähriger Erfahrung in der Auseinandersetzung mit Finanzbehörden.

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