Verliert eine gemeinnützige Stiftung durch verspätete Vermögensauskehr ihre Steuerprivilegien?
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 29.11.2023 (Az. 13 K 1127/22 K) zu den Anforderungen an Stiftungen entschieden, dass eine Stiftung, die nach ihrer Aufhebung über Jahre hinweg lediglich individualnützige Rentenzahlungen erbringt und ihr Vermögen nicht an die anfallberechtigte gemeinnützige Organisation überträgt, ihre Gemeinnützigkeit rückwirkend verliert – mit gravierenden steuerlichen Folgen.
Der Fall: Gemeinnützige Stiftung mit Rentenverpflichtung
Im Zentrum des Verfahrens stand eine Stiftung, die durch testamentarische Verfügung der Stifter mit einem erheblichen Vermögen ausgestattet wurde und laut Satzung wissenschaftliche Zwecke fördern sollte. Gleichzeitig war sie durch einen Erbvertrag mit einer dauerhaften monatlichen Rentenzahlung an die Tochter der Stifterin belastet. Aufgrund sinkender Kapitalerträge konnte die Stiftung jedoch zunehmend weder ihren gemeinnützigen Zwecken noch ihrer Verwaltungspflicht gerecht werden.
2018 wurde die Stiftung durch die zuständige Stiftungsaufsicht aufgehoben. Doch anstatt das verbliebene Vermögen – wie in der Satzung vorgesehen – an eine andere steuerbegünstigte Organisation auszukehren, setzte die Stiftung die Rentenzahlungen fort und behielt das Vermögen bei sich. Das Finanzamt reagierte mit einer rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit und erließ Nachversteuerungsbescheide für zehn Jahre.
Das Urteil: Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen Vermögensbindung
Das FG Münster bestätigte die Sichtweise der Finanzverwaltung. Entscheidend sei der objektive Verstoß gegen die Vermögensbindung (§§ 55, 61, 63 AO) – unabhängig davon, ob der Stiftung oder ihrem Liquidator ein Verschulden nachgewiesen werden könne. Eine steuerbegünstigte Körperschaft müsse ihr Vermögen im Fall der Auflösung unverzüglich an eine ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft übertragen. Andernfalls sei die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen.
Selbst wenn die Fortsetzung der Rentenzahlung formal korrekt gewesen sei, fehle es der Stiftung faktisch an der Verfolgung ihrer gemeinnützigen Satzungszwecke. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass das „Damoklesschwert der Nachversteuerung“ ein notwendiges Mittel sei, um die missbräuchliche Verwendung steuerbegünstigten Vermögens zu verhindern.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig eine saubere Trennung von individualnützigen und gemeinnützigen Zwecken ist – insbesondere bei testamentarisch errichteten Stiftungen mit vermächtnisbedingten Zahlungsverpflichtungen. Kommt es zu einer Aufhebung durch die Stiftungsaufsicht, ist eine zeitnahe und vollständige Vermögensauskehr an die Anfallsberechtigten zwingend erforderlich.
Stiftungen, deren Gemeinnützigkeit rückwirkend entfällt, müssen mit erheblichen Nachversteuerungen rechnen – selbst für vergangene Jahre. Der steuerliche Schaden kann die Existenz der Stiftung gefährden. Umso wichtiger ist eine vorausschauende steuerliche und rechtliche Beratung.
Beratung durch Consilio & Partner
Unsere Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Karlsruhe berät Stiftungen, gemeinnützige Organisationen und deren Organe umfassend in steuerlichen Gestaltungsfragen, bei Vermögensbindung, Mittelverwendung und Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung – auch im Rahmen von Nachversteuerung oder Aberkennungsverfahren.
Rechtsanwalt Daniel Purbs ist Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für internationales Steuerrecht mit langjähriger Erfahrung im Gemeinnützigkeitsrecht und der steuerlichen Stiftungsgestaltung.
Kontaktieren Sie uns gern für ein Beratungsgespräch mit Rechtsanwalt Daniel Purbs, Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für internationales Steuerrecht.
Consilio & Partner – Ihre Kanzlei für Steuerrecht, Unternehmensstrukturierung und rechtssichere Gestaltung.
Rechtsanwalt Daniel Purbs
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Berater für internationales Steuerrecht
www.consilioundpartner.de
Standort: Karlsruhe | Telefon: +49 721 276 608 10