Zwangsversteigerung durch das Finanzamt: Kein finanzgerichtlicher Vollstreckungsaufschub nach Übergang auf das Vollstreckungsgericht

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Zwangsversteigerung

Wenn das Finanzamt mit der Beitreibung von Steuerrückständen Ernst macht und eine Zwangsversteigerung des Wohngrundstücks droht, greifen betroffene Steuerpflichtige häufig zur „Notbremse“ des § 258 AO: die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung wegen unbilliger Härte. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 20. März 2026 unmissverständlich klargestellt: Sobald das Finanzamt den Antrag auf Zwangsversteigerung bei Gericht gestellt hat, ist § 258 AO nicht mehr anwendbar – die Verfahrensherrschaft ist auf das Vollstreckungsgericht übergegangen. Zugleich formuliert das Gericht strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer existenzbedrohenden Vollstreckungssituation.

Sachverhalt: Eine Kfz-Werkstatt, jahrelange Schätzungsbescheide und eine drohende Versteigerung

Der Antragsteller betreibt seit 2005 als Einzelunternehmer eine Kfz-Werkstatt. Für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2023 gab er weder Einkommensteuer- noch Umsatzsteuererklärungen ab; das Finanzamt setzte die Steuern durchgehend durch Schätzungsbescheide fest. Einspruchs- oder Klageverfahren leitete er gegen keinen dieser Bescheide ein; die Bescheide erwuchsen sämtlich in Bestandskraft.

Die aufgelaufenen Steuerrückstände beliefen sich zum Zeitpunkt der Entscheidung auf insgesamt 37.895,71 Euro (davon 10.540,00 Euro Säumniszuschläge). Nachdem Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erfolglos geblieben waren, ließ das Finanzamt im August 2021 eine Sicherungshypothek in Höhe von 14.364,90 Euro im Grundbuch eintragen. Im März 2023 stellte es beim Amtsgericht den Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks – auf dem der Antragsteller auch wohnt und seine Werkstatt betreibt. Das Amtsgericht ordnete die Versteigerung im April 2023 an. Zusätzlich leitete die Stadt wegen der Steuerrückstände ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Antragsteller ein.

Kurz vor dem Versteigerungstermin wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das FG Düsseldorf: Er beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung, gestützt auf § 258 AO. Zur Begründung führte er u. a. fehlerhafte Schätzungsgrundlagen, einen behördlich verursachten Baustopp und einen Wasserschaden in der Werkstatt, fehlende Möglichkeit zur Darlehensaufnahme wegen Kontosperrung sowie eine gesundheitliche Notlage an.

Die Entscheidung: Drei tragende Rechtssätze des FG Düsseldorf

1.  § 258 AO ist nach Stellung des ZVG-Antrags nicht mehr anwendbar

Das FG Düsseldorf stellt zunächst ein für das Vollstreckungsrecht zentrales Strukturmerkmal heraus: Die Vollstreckung wegen Steuerschulden in unbewegliches Vermögen ist zweigliedrig ausgestaltet. Bis zur Stellung des Antrags auf Zwangsversteigerung liegt die Verfahrensherrschaft bei der Finanzbehörde und richtet sich nach § 322 AO; in diesem Stadium kann § 258 AO eingreifen. Nach Stellung des ZVG-Antrags übernimmt das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht die Verfahrensführung gemäß § 322 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 869 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 ZVG; in diesem Stadium ist § 258 AO nicht mehr anwendbar. Da das Finanzamt den ZVG-Antrag bereits im März 2023 gestellt hatte, war § 258 AO im Streitfall schon aus diesem Grund nicht anwendbar.

2.  § 258 AO erfasst nur vorübergehende Unbilligkeit – nicht die dauerhafte Einstellung

Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des § 258 AO ausginge, wären dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gericht bekräftigt die ständige Rechtsprechung des BFH: § 258 AO ist ein Instrument für vorübergehende Unbilligkeiten (kurzfristiges Zuwarten oder Alternativmaßnahme). Eine dauerhafte Einstellung der Vollstreckung ist von der Vorschrift nicht gedeckt; sie überstiege den Befugnisrahmen, den § 258 AO dem Antragsgegner rechtsfolgeseitig gewährt. Zudem genügt die drohende Existenzvernichtung allein nicht, um einen Anordnungsanspruch nach § 258 AO i. V. m. § 114 Abs. 1 FGO zu begründen (BFH-Beschluss v. 07.10.1992 – VII B 92/92).

Das Gericht weist ferner darauf hin, dass der Antragsteller nicht vorgetragen hat, inwieweit bei kurzfristigem Zuwarten oder bei einer weniger einschneidenden Vollstreckungsmaßnahme eine Befriedigung der Steuerrückstände in absehbarer Zeit zu erwarten wäre. Das Gegenteil drängt sich auf: Mehr als zehn Jahre ohne Steuererklärung, mehr als acht Jahre erfolgloser Vollstreckungsversuche und keine erkennbaren Tilgungsbemühungen lassen eine Befriedigung auch in absehbarer Zeit nicht erwarten.

3.  Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht – strenge Anforderungen an Substantiierung

Schließlich scheitert der Antrag auch am fehlenden Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat nach Auffassung des Senats nicht hinreichend konkret dargelegt, welche Auswirkungen die Zwangsversteigerung durch das Finanzamt auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraussichtlich haben wird.

Das eingereichte fachärztliche Attest belegt Angst, Depression, Panik und Rheuma – Erkrankungen, die seit dem 14. Lebensjahr bestehen und daher in keinem spezifischen Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung stehen. Die Geltendmachung einer akuten Lebensgefahr wurde nicht glaubhaft gemacht. Der pauschale Vortrag, die Versteigerung vernichte seine Existenz, ist zu unsubstantiiert, um eine über die mit jeder Vollstreckung verbundenen Nachteile hinausgehende Existenzbedrohung anzunehmen.

Darüber hinaus hat das Gericht einen wertungswidrigen Widerspruch aufgezeigt: Da die Stadt bereits ein Gewerbeuntersagungsverfahren wegen der Steuerrückstände betrieben hatte, wäre es wertungswidrig, die Zwangsversteigerung – die der Beitreibung eben dieser Steuerrückstände dient – mit dem Argument aufzuhalten, der Antragsteller könne sein Gewerbe dann nicht mehr weiterführen.

PRAXISHINWEIS

Der Beschluss enthält vier praxisrelevante Kernaussagen:

  • § 258 AO ist nach Stellung des Antrags auf Zwangsversteigerung beim Vollstreckungsgericht nicht mehr anwendbar. Die Verfahrensherrschaft ist auf das Amtsgericht übergegangen (§ 322 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 869 ZPO, § 1 ZVG).
  • § 258 AO ermöglicht nur eine vorübergehende Einstellung (kurzfristiges Zuwarten), keine dauerhafte. Die drohende Existenzvernichtung allein begründet keinen Anordnungsanspruch.
  • Die Glaubhaftmachung der unbilligen Härte erfordert konkreten Vortrag zu den persönlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen. Pauschale Behauptungen und allgemeine ärztliche Atteste reichen nicht.
  • Wer jahrelang keine Steuererklärungen abgibt, keine Einspruchs- oder Klageverfahren führt und keine Tilgungsbemühungen zeigt, kann sich kurz vor der Versteigerung nur schwer auf unbillige Härte berufen. Tipp für die Praxis: Anträge nach § 258 AO müssen frühzeitig – vor Stellung des ZVG-Antrags – gestellt werden. Nach Übertragung der Verfahrensherrschaft auf das Amtsgericht sind nur noch Rechtsbehelfe nach dem ZVG (§§ 30, 30a ZVG) oder der ZPO (§ 765a ZPO) einschlägig, deren Voraussetzungen höchst anspruchsvoll sind.

Bedeutung für die Praxis: Was ist jetzt noch möglich?

Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 3 FGO unanfechtbar. Er verdeutlicht, dass Steuerpflichtige, die in eine Vollstreckungsspirale geräten, frühzeitig reagieren müssen.

Solange das Finanzamt die Verfahrensherrschaft noch inne hat – d. h. vor Stellung des ZVG-Antrags –, können Steuerpflichtige nach § 258 AO eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung beantragen, wenn konkrete und glaubhaft gemachte Umstände eine vorübergehende Unbilligkeit begründen. Parallel ist eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO / § 69 FGO zu prüfen, soweit die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind. Im ZVG-Stadium verbleiben nur die eng begrenzten Rechtsbehelfe der §§ 30, 30a ZVG (Einstellungsbewilligung / Einstellung bei Aussicht auf Befriedigung) sowie des § 765a ZPO (sittenwidrige Härte), deren Voraussetzungen das Amtsgericht im vorliegenden Fall bereits abgelehnt hatte.

Aus Beratersicht ist entscheidend: Steuerrückstände, Schätzungsbescheide und Vollstreckungsankere sollten nicht passiv hingenommen werden. Die Abgabe zutreffender Erklärungen, das fristgerechte Einlegen von Einspruch und Klage gegen fehlerhafte Bescheide sowie das frühzeitige Gespräch mit dem Finanzamt über Ratenzahlung oder Stundung (§ 222 AO) sind die wirksamsten Instrumente gegen eine eskalierende Vollstreckungssituation.

Fazit

Der Beschluss des FG Düsseldorf vom 20. März 2026 setzt einen klaren Rahmen: § 258 AO ist kein Notfallventil für den letzten Moment vor der Zwangsversteigerung. Wer jahrelang keine Steuererklärungen abgibt, keine Rechtsbehelfe einlegt und keine Tilgungsbemühungen zeigt, wird mit einem in letzter Minute gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wenig Aussicht auf Erfolg haben. Die Zweigliedrigkeit des Vollstreckungsverfahrens in unbewegliches Vermögen – und der damit einhergehende Kompetenzübergang auf das Vollstreckungsgericht – macht ein frühzeitiges Handeln unabdingbar.

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Gerade in Vollstreckungssituationen – bei drohenden Pfändungen, Sicherungshypotheken oder Zwangsversteigerungsverfahren – kommt es auf frühzeitiges und zielgerichtetes Handeln an. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Finanzbehörde und Vollstreckungsgericht, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer unbilligen Härte nach § 258 AO sowie die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 361 AO, 69 FGO und 114 FGO erfordern spezialisiertes Wissen. Fehler beim Timing oder bei der Substanziierung können schnell dazu führen, dass Rechtsschutzmöglichkeiten unwiederbringlich verloren gehen.

Wir begleiten Sie – von der frühzeitigen Prüfung und Anfechtung von Schätzungsbescheiden über Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen nach § 222 AO bis hin zur Vertretung im Einspruchs-, Klage- und Vollstreckungsverfahren.

Rechtsanwalt Daniel Purbs ist Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für internationales Steuerrecht (DAA) mit langjähriger Erfahrung in der Auseinandersetzung mit Finanzbehörden sowie der rechtssicheren Strukturierung und Verteidigung komplexer DBA- und Entstrickungssachverhalte.

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