Schenkungsteuer: Ostergeschenk von 20.000 Euro ist kein „übliches Gelegenheitsgeschenk“

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Schenkung
 

Wer nahestehenden Personen zu besonderen Anlässen Geld schenkt, hofft häufig auf die Steuerbefreiung für „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 4 K 1564/24) klargestellt: Ein Ostergeschenk in Form einer Geldschenkung von 20.000 Euro überschreitet diesen Rahmen bei Weitem – und ist in vollem Umfang schenkungsteuerpflichtig. Da die Revision zugelassen wurde, bleibt ein abschließendes Wort des BFH abzuwarten.

 

Sachverhalt: Geldschenkung zu Ostern im vermögenden Familienverbund

Der (mittlerweile verstorbene) Vater des Klägers war ein sehr vermögender Unternehmer mit einem Nettovermögen von rund 30 Millionen Euro und durchschnittlichen Jahreseinkünften von ca. 2,5 Millionen Euro. Er überwies seinem Sohn am 31. März 2015 – wenige Tage vor dem Ostersonntag 2015 (5. April 2015) – einen Betrag von 20.000 Euro. Der Vater war gläubiger Christ; Weihnachten und Ostern hatten für ihn besondere religiöse Bedeutung. Die Osterschenkung 2015 war Teil einer langjährigen Praxis, in der der Vater seinem Sohn über mehr als ein Jahrzehnt hinweg regelmäßig Geldbeträge zugewendet hatte – mit einer kumulierten Gesamtsumme von über 600.000 Euro.

Das Finanzamt unterwarf die Schenkung vom 31. März 2015 der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und setzte – nach Anrechnung von Vorschenkungen innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums (§ 14 ErbStG) und nach Ausschöpfung des Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG – eine Schenkungsteuer von 1.400 Euro fest. Der Sohn machte geltend, die Zuwendung sei als steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG anzusehen: Angesichts des erheblichen Vermögens und der besonderen Glaubensüberzeugungen des Vaters halte sich die Schenkung noch im Rahmen des für diesen Gesellschaftskreis Üblichen. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück; die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

 

Die Entscheidung: Drei tragende Rechtssätze

 

1.  Maßstab ist die allgemeine Verkehrsanschauung – nicht die Vermögenslage des Schenkers

Das FG Rheinland-Pfalz stellte unmissverständlich klar: Ob ein Gelegenheitsgeschenk im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG nach Art und Umfang „üblich“ ist, bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung – nicht nach den individuellen Vermögensverhältnissen des Schenkers oder den Gepflogenheiten der sozialen Schicht, in der er verkehrt. Die Vorschrift ist als steuerliche Ausnahmevorschrift historisch, systematisch und teleologisch eng auszulegen. Die besondere Leistungsfähigkeit des Schenkers verschiebt die Üblichkeitsschwelle nicht nach oben.

Das Gericht lehnte damit die in Teilen der Literatur vertretene „relative Betrachtungsweise“ ausdrücklich ab, wonach die Üblichkeit anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schenkers bzw. der Bevölkerungsschicht, der er angehört, zu beurteilen sei. Andernfalls – so das Gericht – könnten besonders vermögende Schenker das ausdifferenzierte Freibetrags- und Steuerklassensystem des ErbStG (§§ 15, 16, 19 ErbStG) systematisch unterlaufen. Dies widerspräche dem Gebot gleichheitsgerechter Besteuerung nach Art. 3 Abs. 1 GG.

2.  Quantitative Orientierung an der Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG

Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Üblichkeit“ macht das Gericht die Wertungen der Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG fruchtbar. Danach wird auf die Erhebung von Schenkungsteuer verzichtet, wenn die rechnerisch anfallende Steuer 50 Euro nicht übersteigt. Für Zuwendungen an Kinder in Steuerklasse I (Steuersatz: 7 %) ergibt sich bei Ausschöpfung der Freibeträge eine Orientierungsgrenze von rund 800 Euro, unterhalb derer keine Schenkungsteuer erhoben wird. Diese Wertung dient – so das FG – als quantitatives Indiz für die Beurteilung der Üblichkeit, ohne eine starre Obergrenze zu schaffen.

Das Gericht betonte zusätzlich: Ostern ist nach allgemeiner Verkehrsanschauung kein Fest, das mit wertmäßig besonders hohen Geldgeschenken verbunden wird. Soweit zum Osterfest überhaupt Geldbeträge verschenkt werden, bewegen sich diese typischerweise im dreistelligen Bereich. Ein Betrag von 20.000 Euro – was im Jahr 2015 annähernd dem Fünffachen des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens entsprach – sprenge diesen Rahmen bei Weitem.

3.  Keine Teilbefreiung für den „üblichen“ Betrag

Überschreitet ein Gelegenheitsgeschenk die Üblichkeitsschwelle, unterliegt es in vollem Umfang der Schenkungsteuer. Das Herauslösen eines noch als üblich anzusehenden Teilbetrags lässt der Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG nicht zu – eine Teilbefreiung ist ausgeschlossen. Das FG bestätigte damit die gefestigte Rechtsprechung (vgl. FG Köln, Urt. v. 08.05.2001 – 9 K 4175/99).

 

PRAXISHINWEIS

 

Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für die Schenkungsteuerplanung:

  • Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist ausschließlich die allgemeine Verkehrsanschauung – das individuelle Wohlstandsniveau der Beteiligten bleibt außer Betracht.
  • Als quantitatives Indiz orientiert sich das Gericht an der Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG (für Steuerklasse I: bis zu rd. 800 Euro).
  • Überschreitet eine Schenkung die Üblichkeitsschwelle, ist sie vollständig steuerpflichtig – eine Teilbefreiung ist ausgeschlossen. Für vermögende Schenker gilt: Regelmäßige Geldgeschenke zu Ostern oder Weihnachten können sich nicht auf § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG stützen, sobald sie das allgemein als üblich angesehene Maß übersteigen. Wer größere Vermögenübertragungen plant, sollte die gesetzlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG (400.000 Euro je Kind alle zehn Jahre) sowie ggf. Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG nutzen.
 

Revision zugelassen – Grundsatzfrage beim BFH offen

Das FG Rheinland-Pfalz hat die Revision ausdrücklich zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO). Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG besitzt nach Auffassung des Gerichts grundsätzliche Bedeutung: Angesichts der seit Jahren unveränderten Freibeträge des § 16 ErbStG und stetig steigender Vermögenswerte erlange die Norm zunehmend den Charakter eines Gestaltungsinstruments innerhalb vermögender Familienverbände. Höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehe insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Maßstab der „Üblichkeit“ auf die allgemeine Verkehrsanschauung oder auf die Gepflogenheiten in den Bevölkerungskreisen des Schenkers bzw. Beschenkten abstellt.

   

Fazit

Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2025 zeigt exemplarisch, wie eng das Gericht die Steuerbefreiung für übliche Gelegenheitsgeschenke auslegt. Die an der allgemeinen Verkehrsanschauung ausgerichtete Üblichkeitsschwelle schützt die Systematik des ErbStG vor einer Aushöhlung durch besonders vermögende Schenker. Wer die Schenkungsteuer durch laufende Zuwendungen zu Festtagen minimieren möchte, benötigt eine präzise steuerrechtliche Beratung über die konkreten Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG.

   

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Die Abgrenzung steuerfreier Gelegenheitsgeschenke von steuerpflichtigen Schenkungen verlangt eine präzise Einzelfallanalyse – an der Schnittstelle von schenkungsteuerlicher Steuerbefreiung, zivilrechtlichem Schenkungsbegriff und dem Wertmaßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung. Fehler bei der Einordnung können rasch zu unerwarteten Steuerfestsetzungen, zu nachteiligen Auswirkungen auf den Zehn-Jahres-Zeitraum nach § 14 ErbStG und zu unnötiger Verfahrenskomplexität in der Außenprüfung sowie in finanzgerichtlichen Verfahren führen.

Rechtsanwalt Daniel Purbs ist Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für internationales Steuerrecht (DAA) mit langjähriger Erfahrung in der Auseinandersetzung mit Finanzbehörden sowie der rechtssicheren Strukturierung und Verteidigung komplexer DBA- und Entstrickungssachverhalte.

 

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