Karussellbetrug & § 25f UStG: Wie Unternehmer unbewusst haftbar werden können

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Die Umsatzsteuer ist ein beliebter Angriffspunkt für organisierte Betrugsstrukturen – insbesondere beim sogenannten Karussellbetrug. Unternehmer geraten hier schnell in den Fokus der Steuerfahndung, selbst wenn sie objektiv keine Straftat begehen wollten. Wir von Consilio & Partner zeigen, worauf Sie achten müssen, um nicht in die Haftungsfalle des § 25f UStG zu tappen.

Was ist Karussellbetrug?

Beim Karussellbetrug werden Waren innerhalb der EU mehrfach gehandelt, wobei einzelne Zwischenhändler die Umsatzsteuer zwar vereinnahmen, aber nicht an das Finanzamt abführen. Die anderen Unternehmen erhalten – scheinbar ordnungsgemäß – Vorsteuerabzüge.

Gesetzeslage: § 25f UStG

Seit 2020 gilt: Unternehmern kann der Vorsteuerabzug oder die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen verweigert werden, wenn sie wussten oder hätten wissen müssen, dass sie in eine Steuerhinterziehung eingebunden sind. § 25f UStG verschärft damit die Haftungsregeln.

Rechtsprechung: EuGH & BFH sind streng

Der EuGH (Rs. C-439/04 „Kittel“ u.a.) hat aber klargestellt, dass es auf die subjektive Unkenntnis nicht mehr entscheidend ankommt. Ausreichend ist, wenn ein ordentlicher Kaufmann den Betrug hätte erkennen müssen.

Woran erkennt man ein Risiko?

  • Unerklärlich günstige Einkaufspreise
  • Keine Betriebsstätte oder Webseite des Lieferanten
  • Barzahlung oder Verschleierung von Lieferketten
  • Kein Nachweis des innergemeinschaftlichen Transports
  • Anbieter mit sehr kurzer Marktpräsenz

Wie schützt man sich?

  • Sorgfältige Lieferantenprüfung (z. B. USt-IdNr., Handelsregister, Sitz)
  • Dokumentation des Warentransports
  • Regelmäßige wirtschaftliche Plausibilitätsprüfung der Preise
  • Aufbewahrung aller Handelsunterlagen (z. B. Lieferscheine, Zahlungsnachweise)

Konsequenzen für Unternehmer

Liegt ein Verstoß gegen § 25f UStG vor, kann:

  • der Vorsteuerabzug versagt werden,
  • die innergemeinschaftliche Lieferung als steuerpflichtig behandelt werden,
  • zusätzlich ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden.

Fazit: Wer nicht hinschaut, haftet mit

Der Gesetzgeber verlangt von Unternehmern aktive Sorgfalt – insbesondere im internationalen Warenverkehr. Wer diese nicht einhält, riskiert erhebliche finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen.

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Unsere Kanzlei mit Sitz in Karlsruhe berät Unternehmen zu Umsatzsteuer, innergemeinschaftlichem Handel und steuerlichen Sorgfaltspflichten. Rechtsanwalt Daniel Purbs ist Fachanwalt für Steuerrecht und erfahrener Berater im Umsatzsteuerstrafrecht.

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