Wissenswert: Selbstanzeige bei Umsatzsteuerfehlern: Das sollten Unternehmer wissen!

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Wer als Unternehmer mit dem Umsatzsteuerrecht zu tun hat, steht unter besonderer Beobachtung der Finanzbehörden. Fehler bei der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung können schnell den Vorwurf der Steuerhinterziehung nach sich ziehen. Doch was tun, wenn einem ein Fehler auffällt? Wir von Consilio & Partner, Ihrer Kanzlei für Steuerstrafrecht mit Sitz in Karlsruhe, erklären, wann eine Selbstanzeige bei Umsatzsteuerfehlern sinnvoll ist und wie sie rechtssicher abgegeben wird.

Was ist eine Selbstanzeige?

Eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO bietet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, bei steuerlich fehlerhaften Erklärungen oder unterlassenen Angaben straffrei auszugehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anzeige rechtzeitig, vollständig und korrekt erfolgt.

Im Umsatzsteuerrecht besonders relevant – Selbstanzeige bei Umsatzsteuerfehlern

Da die Umsatzsteuer als Anmeldesteuer gemäß § 18 UStG durch den Steuerpflichtigen selbst festgesetzt wird, liegt bereits mit Abgabe einer fehlerhaften Voranmeldung eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor. Die rechtzeitige Korrektur kann daher die einzige Chance sein, eine Strafbarkeit zu vermeiden.

Was muss eine Selbstanzeige wenigstens enthalten?

  • Sämtliche noch nicht verjährten Steuerstraftaten müssen offenbart werden (Vollständigkeitsgebot).
  • Alle relevanten Besteuerungsgrundlagen (z. B. vergessene Umsätze, falsch deklarierte Leistungen) müssen angegeben werden.
  • Die Anzeige muss vor Bekanntgabe einer Prüfung oder Einleitung eines Verfahrens erfolgen.

Sperrgründe beachten!

Eine wirksame Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn:

  • Die Steuerhinterziehung bereits entdeckt wurde.
  • Eine Außenprüfung oder Umsatzsteuer-Nachschau angekündigt wurde.
  • Der Steuerpflichtige bereits eine Teilselbstanzeige abgegeben hat (außer bei Voranmeldungen gem. § 371 Abs. 2a AO).

Was droht bei unvollständiger Selbstanzeige?

Unvollständige oder verspätete Selbstanzeigen sind unwirksam. In solchen Fällen kann es nicht nur zur Nachzahlung der Steuern und Zinsen (§ 235 AO), sondern auch zu Geld- oder Freiheitsstrafen kommen. Die Finanzgerichte und der BGH haben in den letzten Jahren wiederholt betont, dass bei Umsatzsteuerhinterziehung ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist.

Empfehlung für Unternehmer

  • Kontrollieren Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig auf Richtigkeit
  • Lassen Sie sich frühzeitig steuerstrafrechtlich beraten, wenn Ihnen Fehler auffallen
  • Dokumentieren Sie freiwillige Nachmeldungen exakt und fristgerecht

Beratung durch Consilio & Partner

Als Kanzlei für Steuerrecht und Steuerstrafrecht unterstützen wir Unternehmer und Steuerberater in heiklen Selbstanzeigefällen. Rechtsanwalt Daniel Purbs ist Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für internationales Steuerrecht.

Gerne klären wir in einem Erstgespräch, ob in Ihrem Fall eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist und begleiten Sie bei der Umsetzung.

Consilio & Partner – Ihre Kanzlei für Steuerrecht, Unternehmensstrukturierung und rechtssichere Gestaltung.

Rechtsanwalt Daniel Purbs
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Zertifizierter Berater für internationales Steuerrecht

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